Das geänderte Bundesjagdgesetz, das die Aufnahme des Wolfs in den Wildartenkatalog beinhaltet, tritt mit dem 2. April 2026 in Kraft. Der Deutsche Jagdverband (DJV) begrüßt die Anpassungen und sieht darin ein praxisorientiertes Wolfsmanagement.
Das neue Bundesjagdgesetz ermöglicht ein praxisorientiertes Wolfsmanagement und wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Aktualisierung stellt auf Bundesebene die erste Erweiterung des Wildartenkatalogs seit 50 Jahren dar.
Mit der Aufnahme des Wolfs ins Bundesjagdgesetz wird ein wichtiges Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Der Deutsche Jagdverband (DJV) bewertet die Gesetzesänderung als großen Erfolg und betont, dass wissensbasierte Vorschläge der Jägerschaft zu einem guten, praxisorientierten Bundesjagdgesetz geführt haben.
Das Gesetz ermöglicht ein Bestandsmanagement dort, wo es der Erhaltungszustand der Wolfspopulation zulässt oder der Schutz von Weidetieren es erfordert. Nach einem Nutztierriss kann ein Wolf unmittelbar entnommen werden, sofern der Grundschutz gegeben war. In diesem Fall lässt das Gesetz keinen behördlichen Spielraum mehr zu. Das aktuelle Bundesjagdgesetz enthält zudem Sonderregelungen für Regionen, in denen präventiver Herdenschutz praktisch nicht umsetzbar ist, wie beispielsweise in alpinen Gebieten oder an Deichen. Eine Regelung zur Entnahme von Hybriden, also Kreuzungen zwischen Wolf und Hund, ist ebenfalls enthalten. Die Änderungen umfassen auch ein Fütterungsverbot, um einer Gewöhnung an den Menschen vorzubeugen.
Die Bundesländer sind nun dazu verpflichtet, diese Regelungen umzusetzen. Dies beinhaltet insbesondere die Aufstellung von Managementplänen, die konkrete jagdliche Vorgaben unter Berücksichtigung der Aufrechterhaltung des günstigen Erhaltungszustandes enthalten müssen.
In den Monitoringjahren 2025 und 2026 gab es in den Landkreisen Miesbach, Bad Tölz-Wolfratshausen, Starnberg und Weilheim-Schongau laut Landesamt für Umwelt bisher keine Wolfsnachweise.
Quelle: DJV