AGB’S RADIO ALPENWELLE Programmanbieter GmbH
1.Für alle Werbeaufträge (Spotwerbung, Sonderwerbeformen, Spezial Events, Sponsoring etc.) gelten ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen sowie die für den einzelnen Auftrag jeweils geltende Preisliste, soweit keine
schriftliche Sondervereinbarung getroffen wurde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht schriftlich anerkannt wurden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Für jegliche sonstigen Aufträge
gelten diese Allgemeinen Geschäfts- bedingungen in entsprechender Weise.
2. Aufträge werden erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns oder die für uns tätige Vermarktungsgesellschaft verbindlich. Aufträge von Werbeagenturen werden nur für genau namentlich
genannte Werbungstreibende angenommen. Die Werbung für mehr als einen Werbungstreibenden innerhalb eines Werbeauftrags (Gemeinschaftswerbung) bedarf unserer vorherigen schriftlichen
Zustimmung und berechtigt zu Erhebung eines Verbundzuschlags. Mitschnitte sind spätestens sieben Werktage vor der Ausstrahlung schriftlich zu bestellen und sind kostenpflichtig.
3. Wir behalten uns vor, Werbeaufträge nach einheitlichen Grundsätzen abzulehnen, insbesondere wenn ihr Inhalt gegen rechtliche Bestimmungen oder gegen unsere Interessen verstößt.
Dies gilt entsprechend für die Stornierung bereits rechtsverbindlich geschlossener Sendeverträge. In der Beurteilung des religiösen, moralischen oder politischen Inhalts von Werbesendungen schließen wir uns den Grundsätzen der
ZAW-Richtlinien an. Bei rechtsverbindlich geschlossenen Sendeverträgen behalten wir uns vor, diese wegen ihrer Herkunft, des Inhalts oder der Form, häufiger Wiederholung oder ihrer technischen Qualität, insbesondere aus programmlichen
Gründen, zu stornieren. Als programmlicher Grund werden auch mögliche negative Reaktionen aus der Hörerschaft gegen eine bestimmte Werbesendung durch Wettbewerber oder Behörden oder die Abmahnung der Werbesendung angesehen.
Die Ablehnung oder Stornierung eines Sendeauftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. In diesem Fällen hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, soweit sie noch nicht durch Ausstrahlung
von Werbesendungen verbraucht sind. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Erfolgt die Zurückweisung eines Auftrags oder von Sendeunterlagen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er unverzüglich für
entsprechenden Einsatz bzw. die Beseitigung des Zurückweisungsgrundes zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, werden wir uns bemühen, den frei werdenden Sendeplatz anderweitig zu veräußern.
Ist dies nicht möglich, verbleibt es bei der Zahlungsverpflichtung des Auftragsgebers.
4. Werbespots sind zur Sendung innerhalb eines Kalenderjahres nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines Sendeauftrags das Recht zum Abruf einzelner Spots eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Sendung
des ersten Spots abzuwickeln, sofern der erste Spot innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und gesendet wird. Wird eine Verschiebung der Ausstrahlung gewünscht, ist eine Stornierung des Auftrags nicht mehr möglich, so daß der
Auftraggeber auch bei Nichtabruf zur Zahlung der gebuchten Werbezeiten spätestens nach Ablauf der Jahresfrist verpflichtet ist.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die erforderlichen und übertragungsfähigen Unterlagen für die Werbespots inklusiv Einschalt- sowie Motivpläne und Tonträger rechtzeitig, mindestens sieben Werktage vor dem jeweiligen Sendetermin,
uns oder der Vermarktungsgesellschaft zur Verfügung zu stellen. Diese Unterlagen werden von uns oder der Vermarktungsgesellschaft auf ihre Verwendbarkeit geprüft, wobei Veränderungen an den Sendeunterlagen vorgenommen werden
dürfen, soweit dies zur Anpassung an die Sendenorm erforderlich ist. Wenn Sendungen nicht oder falsch zur Ausstrahlung kommen, weil Unterlagen, Texte, oder Sendekopien nicht rechtzeitig vorlagen oder mangelhaft oder falsch gekennzeichnet
wurden, wird die vereinbarte Sendezeit voll in Rechnung gestellt. Bei fernschriftlich oder fernmündlich durchgegebenen Texten trägt der Auftraggeber das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler. Wir sind nicht verpflichtet Sendekopien bzw.
Tonbandaufzeichnungen vor der Ausstrahlung auf Ihre Sendetauglichkeit hin zu prüfen. Wir bzw. die Vermarktungsgesellschaft werden den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen benachrichtigen, wenn Sendeunterlagen
unbrauchbar sind oder sonst den vertraglichen Vorgaben nicht entsprechen.
6. Soweit wir für den Auftraggeber die Produktion von Werbespots vornehmen, werden alle anfallenden Fremdkosten, wie zum Beispiel für Texter, Agentur, etc. sowie die mit dem Auftraggeber für die Werbeproduktion vereinbarte Vergütung,
getrennt in Rechnung gestellt. Die Produktionskosten . Fremdkosten und Vergütung . sind sofort zur Zah- lung fällig, unabhängig von der Ausstrahlung des Werbespots. Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte, die im Rahmen der
Werbespotproduktion entstehen, werden dem Auftraggeber nur insofern zur Nutzung übertragen, wie er sie im Rahmen des Auftrags zur Nutzung des Werbespots benötigt. Weitergehende Nutzungsrechtsübertragungen sind damit nicht verbunden.
Soweit bei der auftragsgemäßen Herstellung und Nutzung des in Auftrag gegebenen Werbespots mögliche Rechte Dritter berührt werden, wird von uns keine Haftung übernommen.
Der Auftraggeber stellt uns insofern von möglichen Ansprüchen Dritter frei.
7. Der Auftraggeber trägt die volle Haftung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit seiner von uns ausgestrahlten Werbesendungen und stellt uns von allen wie auch im- mer gearteten Ansprüchen Dritter,insbesondere von Werbewettbewerbs-
und urheberrechlichen Ansprüchen, frei. Der Auftraggeber bestätigt mit der Auftragserteilung, dass er über sämtliche zur Verwertung und Nutzung im Hörfunk erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte die auf dem von ihm gestellten
Tonträgern oder sonstigen Unterlagen ruhen, mit Ausnahme der Senderechte für GEMA Rerpertoire, verfügt und sie zur Auftragsdurchführung übertragen kann. Er überträgt uns sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte
an dem Gegenstand des Werbeauftrags, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Umfang. Das Hörfunknutzungsrecht wird in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung
mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen des Hörfunks. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA erforderlichen Angaben mitzuteilen.
8. Die vorstehenden Regelungen gelten in entsprechender Weise auch für Off Air Veranstaltungen oder sonstige Auftritte für den Auftraggeber. Soweit wir hierzu Eigenmitarbeiter, insbesondere Moderatoren, einsetzen, wird keine Garantie
für den Auftritt der benannten Person gewährt, es sei denn, die Stellung von Ersatzpersonenen ist im Vertrag ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen. Termin für Off Air Veranstaltungen oder für vergleichbare öffentliche Auftritte sind nur dann
verbindlich, wenn sie spätestens 4 Wochen vorher von uns schriftlich bestätigt wurden, soweit nicht bereits bei Auftragserteilung eine genaue terminliche Festlegung erfolgt ist. Soweit notwendige Übertragungseinrichtungen zum vereinbarten
Termin nicht eingesetzt werden können, werden wir dem Auftraggeber unverzüglich die Kosten einer Ersatzbeschaffung bekannt geben. Dieser hat sich dann ebenfalls unverzüglich zu entscheiden, ob er bei Übernahme der anfallenden Kosten
die Ersatzgeräte einsetzen will. Im Übrigen sind wir hinsichtlich des Einsatzes der technischen Übertragungsmittel frei.
9. Aufträge werden grundsätzlich nur als Festaufträge angenommen. Der Auftraggeber kann nur mit Zustimmung von uns oder der Vermarktungsgesellschaft hiervon zurück- treten. Das Rücktrittsersuchen muß schriftlich an uns oder die Vermarktungs-
gesellschaft gerichtet werden und spätestens acht Wochen vor Beginn der Werbung eingehen. Ein Anspruch auf Rücktritt besteht auch bei Einhaltung dieser Frist nicht.
10. Die vereinbarten Sendezeiten oder sonstigen Termine werden nach Möglichkeit eingehalten, doch kann eine Gewähr für die Sendung in bestimmten Stunden und in bestimmter Reihenfolge nicht gegeben werden, es sei denn, sie sind ausschließlich
verlangt und von uns oder der Vermarktungsgesellschaft schriftlich bestätigt worden. Die Werbesendung wird unter den gleichen technischen Bedingungen ausgestrahlt wie das allgemeine Programm. In diesem Rahmen gewährleisten wir die
ordnungsgemäße Ausführung eines jeden Auftrags.
11. Im Übrigen gewährleisten wir oder die Vermarktungsgesellschaft die sorgfältige Abwicklung der Aufträge. Soweit Werbesendungen mit erheblicher technischer Minderqualität ausgestrahlt werden, hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderungen
im entsprechenden Verhältnis zum Maß der qualitativen Beeinträchtigung. Vor einer Minderung sind wir oder die Vermarktungsgesellschaft zu einer Ersatzausstrahlung berechtigt. Der Auftraggeber hat uns oder die Vermarktungsgesellschaft schriftlich zur
Ersatzausstrahlung aufzufordern und dabei eine angemessene Frist zu setzten. Verstreicht diese Frist oder ist die Werbesendung erneut nicht ordnungsgemäß im Sinne von Satz 2, so hat der Auftraggeber das Recht zur Zahlungsminderung. Soweit der Auftrag
in beiden Fällen gänzlich ausgefallen ist, ist der Auftraggeber zur Rückgängigmachung des Auftrags berechtigt. Der Auftraggeber hat den ausgestahlten Werbespot unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsgemäßheit hin zu prüfen und uns
oder der Vermarktungsgesellschaft alle offensichtlichen Mängel binnen zwei Wochen unter genauer Bezeichnung der Beanstandung schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftragge- ber die Anzeige, so entfallen sämtliche Ansprüche. Fällt eine Werbesendung
aus programmlichen oder technischen Gründen oder aufgrund höherer Gewalt aus, so wird sie nach Möglichkeit entweder vorverlegt oder nachgeholt. Hiervon wird der Auftraggeber in Kenntnis gesetzt, es sei denn, daß es sich um eine unerhebliche
Verschiebung handelt. Die Pflicht zur Aufbewahrung von Unterlagen endet für uns oder die Vermarktungsgesellschaft nach der Umspielung. Die Tonträger werden nach der Umspielung dem Auftraggeber wieder zugestellt. Manuskripte und Tonträger, die nicht
Eigentum von uns oder der Vermarktungsgesellschaft sind, werden auf Gefahr des Auftraggebers verwahrt und versandt.
12. Wir sowie die Vermarktungsgesellschaft haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Haftung aus Fahrlässigkeit bei Verletzung von vertragswesentlichen Bestimmungen ist auf den typischen, vorhersehbaren adäquaten Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Nettoauftragswerts.
13. Tarifänderungen werden mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten bekannt gemacht. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs vom Vertrag im Bezug auf noch nicht ausgeführte Aufträge zurücktreten.
Er hat dies jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich ge- genüber uns oder der Vermarktungsgesellschaft zu erklären. Erfolgt kein Rücktritt, werden die Aufträge auf der Grundlage des neuen Tarifs ausgeführt.
14. Auf die jeweils gültigen Werbespotpreise werden bei der monatlichen Rechnungslegung Nachlässe laut Rabattstaffel gemäß dem vereinbarten Auftragsvolumen gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Kalenderjahres rückwirkend
entsprechend der tatsächlich abgenommenen Sendezeit abgerechnet.
15. Die Sendeaufträge werden am Monatsende nach Ausstrahlung in Rechnung gestellt, wobei sich die vereinbarten Preise zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer verste- hen. Bei Eingang der Zahlung innerhalb von zehn Tagen wird ein Skonto von 2% des
Rechnungsbetrags gewährt. Ansonsten ist die Rechnung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Bei jeglichem Zahlungsverzug sind wir oder die Vermarktungsgesellschaft berechtigt, die weitere Durchführung des Auftrags zurückzustellen bzw. neue Aufräge nicht
auszuführen, ohne daß der Auftraggeber hieraus Ansprüche herleiten kann. Im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers werden Verzugszinsen von mind. 2% p. a. über dem jeweiligen Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank verrechnet.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Sitz.
17. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so gelten die übrigen Bestimmungen gleichwohl. An Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bedingungen gilt dasjenige, was die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit
oder Nichtigkeit vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen.